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trinkwasser - verordnung - Gesetze
Unverbindliche Beratung

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Trinkwasser - Verordnung - Gesetze
Unverbindliche Beratung

Rechte und Pflichten

Wird bei der Trinkwasseranalyse eine Überschreitung von Grenzwerten / technischen Maßnahmewerten festgestellt, muss gemäß der aktualisierten TrinkwV ( u.a. auch gemäß DVGW Arbeitsblatt W551) gehandelt werden.

Der Gesetzgeber legt in der Trinkwasserverordnung hierzu folgende Anforderungen fest:
Im  § 16 Absatz 7 der novellierten TrinkwV (Verkündung erfolgte am 13.12.2012 ) gibt es mittlerweile eine Klarstellung, die jetzt bindend ist.

Einen Auszug dessen haben wir für Sie zusammengefasst:

Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich:

  1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigungsowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit,
  2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
  3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungenzu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

Häufig gestellte Fragen:

Was ist eine Überschreitung?

Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch keine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist. Diese Anforderung gilt insbesondere als erfüllt, wenn die in der Trinkwasserverordnung und ihren Anlagen aufgeführten Anforderungen und Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter sowie Indikatorparameter nicht überschritten  und  die  allgemein  anerkannten Regeln  der  Technik  eingehalten  werden.  Im  Fall  der Legionellen- untersuchung  beträgt der  technische  Maßnahmenwert  100 kbE (koloniebildende Einheite) je 100ml.  Bei  einer  Überschreitung muß eine  hygienisch-technische  Überprüfung  in  Form  einer  Gefährdungsanalyse eingeleitet werden.

Was ist eine Gefährdungsanalyse?

Wird  durch die Trinkwasseruntersuchung  bekannt,  dass  insbesondere  in  einer  Trinkwasser-Installation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, der Maßnahmewert für den Parameter Legionella spec. überschritten wurde, ist zukünftig eine Gefährdungsanalyse veranlassen. Die Gefährdungsanalyse  ist  Basis zur  Klärung,  welche  technisch-hygienischen  oder  organisatorischen  Verbesserungen notwendig sind.

Wer muss wann eine Gefährdungsanalyse veranlassen?

Eine Gefährdungsanalyse fällt in den gesetzlich vorgeschriebenen Handlungsrahmen des Betreibers und bedarf keiner vorherigen Mitteilung/Beauftragung durch ein Gesundheitsamt. Sie ist vom Unternehmer/Betreiber oder sonstigen Inhaber der betroffenen Anlage eigenverantwortlich zu veranlassen.

Wem muss die Gefährdungsanalyse gemeldet werden?

Die  Ergebnisse  der  angeordneten  Gefährdungsanalyse  müssen  zur  Vorlage  beim  zuständigen Gesundheitsamt dokumentiert werden.

Wer darf eine Gefährdungsanalyse durchführen?

Eine Gefährdungsanalyse kann u.a. von einschlägigen Sachverständigen oder Hygieneinstituten durchgeführt werden.

Was ist der Inhalt unserer Gefährdungsanalyse?

Eine Gefährdungsanalyse teilt sich in u.a.folgende Bereiche auf:

  • umfangreiche Ortsbesichtigung (innerhalb des Ruhrgebiets) nach vorheriger Terminabstimmung mit dem Betreiber
  • Grunddatenerfassung des gesamten Trinkwassernetzes des Objektes
  • Erfassung von anlagenspezifischen Faktoren
  • Überprüfen auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
  • Ursachenuntersuchung (festgestellter Befall) im gesamten Objekt
  • individuelle Auswertung – dabei werden die Daten der Ortsbesichtigung dezidiert ausgewertet
  • Maßnahmeempfehlung – als Basis der einzuleitenden Aufgabenstellungen für/an den ausführenden Installateur!
  • Ergebnismitteilung als gebundenes Gutachten mit Fotodokumentation

Als Ergebnis erhalten Sie / das Gesundheitsamt eine profunde Ausarbeitung (einschliesslich Bebilderung) zur weiteren Beurteilung der Situation vor Ort.

Warum muss eine Gefährdungsanalyse von unabhänger Stelle aus erstellt werden?

Die Durchführung der Gefährdungsanalyse muss unabhängig von anderen Interessen erfolgen. Insbesondere muss eine Befangenheit vermieden werden. Eine Befangenheit ist dann zu vermuten, wenn Personen an der Planung, dem Bau oder Betrieb der Trinkwasser-Installation selbst beteiligt waren oder sind. Der Betreiber bleibt in der Verantwortung: Im Falle von Schadenersatzforderungen vor Gericht kann es wichtig sein, die Unabhängigkeit und ausreichende Qualifikation des hinzugezogenen Sachverstandes belegen zu können.

die gesetzlichen Pflichten der Trinkwasserverordnung

Allgemeine Informationen zum Thema "Trinkwasser"
Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Trinkwasserverordnung – TrinkwV Stand 2018

Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Trinkwasserverordnung in der Komplettversion

Ratgeber vom Umweltbundesamt:
  Trinkwasser aus dem Hahn

Information vom DVGW:
 Vorübergehende Desinfektion des Trinkwassers in kontaminierten Trinkwasser-Installationen

Informationsblatt vom Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Thema Legionellen

Information vom Umwelt Bundesamt:
 Energiesparen bei der Warmwasserbereitung – Vereinbarkeit von Energieeinsparung und Hygieneanforderungen an Trinkwasser

Alle Links und Angaben auf dieser Seite ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität.
Quelle:
www.muenchen.de/rathaus
www.umweltbundesamt.de

Vorgaben zur Trinkwasseruntersuchung/Laborlisten
Information vom Umwelt Bundesamt:
 Trinkwasserqualität in Bezug auf Schwermetalle

Empfehlung des Umweltbundesamtes:
 Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses

Information vom Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Informationen zu Kaltwasseruntersuchungen – Untersuchungspflicht und Mindestuntersuchungsumfang

Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Informationen zu Kaltwasseruntersuchungen – Mikrobiologie, Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen

Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Informationen zu Kaltwasseruntersuchungen – Schwermetalle, Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit:
  Aufgaben/Zuständigkeiten der Abteilung Zentrales Qualitätsmanagement (ZQM)

Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Hinweise zur Auswahl der Probenahmestellen und Untersuchungsparameter für die jährliche orientierende Trinkwasseruntersuchung in Krankenhäusern

Information des DVGW:
 Durchführung der Probenahme zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen (ergänzende systemische Untersuchung von Trinkwasser-Installationen)

Landeshauptstadt München:
  Hinweise zur Auswahl der Probenentnahmestellen für Legionellenuntersuchung

Alle Links und Angaben auf dieser Seite ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkei und Aktualität.
Quellen:
www.muenchen.de/rathaus
www.lgl.bayern.de

Meldeformulare
Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Meldung der Ergebnisse von Legionellenuntersuchungen in einer Trinkwasser-Installation

Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Anzeige nach § 13 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Anzeige einer Grenzwertüberschreitung nach Trinkwasserverordnung

Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Anzeige nach § 13 Abs. 4 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

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Quellen:
www.muenchen.de/rathaus

Maßnahmen bei Legionellen in der Trinkwasserinstallation
Empfehlungen für den Betrieb von Trinkwasserinstallationen und Brunnenanlagen
Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Hinweise zum regelkonformen Einsatz von Desinfektionsmitteln in der Trinkwasserinstallation

Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Hygieneregeln für Trinkwasserversorgungsanlagen bei öffentlichen Veranstaltungen

Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Betrieb von Kleinanlagen zur Eigenversorgung

Umweltbundesamt:
 Trinkwasser: Auf die letzten Meter kommt es an!

Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Inbetriebnahme von Trinkwasserinstallationen

Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Mindestanforderungen des Referates für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München an Planung und Betrieb von Dachablaufwassernutzungsanlagen (Regenwassernutzungsanlagen)

Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München:
 Regelkonformer Betrieb von Gärtnereibrunnen

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Quellen:www.muenchen.de
Bundesumweltamt

Weiterführende Links zum Thema "Trinkwasser"

Umweltbundesamt:
 Trinkwasser

Stadtwerke München
 M-Wasser – Das Münchner Trinkwasser ist eines der besten in Europa

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Quellen:Stadtwerke München
Bundesumweltamt

E-Trinkwasser

Evangelos Tsaparlis
Telefon: 0157/36777109

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